Fallschutz
Bei Fallhöhen über 2 Meter muss gemäß Vorschrift AFS 1999:3 akzeptabler Fallschutz vorhanden sein. Der kann aus einem Schutzgeländer oder einer Anschlageinrichtung für persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz bestehen.
Bei geringer Dachneigung, bis zu 6 Grad, und einer Fallhöhe von mehr als 2 Metern müssen Vorrichtungen auf dem Dach vorhanden sein, die es ermöglichen, bei einem Aufenthalt näher als 2 Meter an der Dachkante verankert zu sein, falls kein festes vorläufiges Schutzgeländer vorhanden ist.
Bei Dachneigung über 6 Grad muss man bei Aufenthalt auf dem Dach stets fortwährend verankert sein, falls die Fallhöhe mehr als 2 Meter beträgt und keine festen oder vorläufigen Schutzgeländer vorhanden sind.
Ausgenommen ist die Situation, da man zum ersten Mal eine Anschlageinrichtung vornehmen oder einmalig zum First oder zu einer Vorrichtung gelangen will, um sich dort zu verankern, falls die Fallhöhe höchstens 7 Meter beträgt. Sind Verankerungsmöglichkeiten entlang der Zutrittswege vorhanden, müssen sie stets angewendet werden.
Einzelanschlagpunkte
Als Anschlagpunkt zählen einzelne Verankerungsmöglichkeiten, die in der Regel für eine Person vorgesehen sind. Üblicherweise sind sie nur auf Dächer mit geringer Neigung, bis zu 6 Grad, montiert worden. Anschlagpunkte als zusätzliche Verankerung in Außenecken des Dachs sind heute auch in Dachgefällen üblich.
Vorhandene Dachsicherheitsausrüstung
Vorhandene Laufstege, Dachleitern, Firstgeländer, Schneefänger und Geländer um Dachluken dürfen als Anschlageinrichtung für persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwendet werden.
Fest montierte Seile/Schienen
Permanente Anschlageinrichtungen für persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz sind in so großem Maß wie möglich so gestaltet, dass kontinuierliche Fortbewegung geschehen kann, während man fortlaufend verankert ist.